Jeder Verletzte hat Anspruch auf Erste Hilfe und bei jedem Unfall im Betrieb muss die erforderliche Erste Hilfe gewährleistet sein. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Unternehmers.
Gesetzliche Grundlagen
Das Strafgesetzbuch verpflichtet jeden zur Leistung von Erster Hilfe.
In der Arbeitswelt wird die Erste Hilfe durch Gesetze und Vorschriften reglementiert. Es wird im Sozialgesetzbuch, im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung darauf verwiesen.
Welch hohen Wert die Erste Hilfe hat, lässt sich auch daran erkennen, dass sie in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV A1) und -Regeln (BGR A1) hervorgehobene Positionen einnimmt. In diesem Rahmen ist der Unternehmer verpflichtet verschiedene Einrichtungen bereitzustellen, dazu gehören:
• Erste Hilfe Material (Verbandmaterial, medizinische Geräte, Instrumente und sonstige Hilfsmittel)
• Rettungsgeräte, Transportmittel
• Erste Hilfe Räume
• Die komplette Kennzeichnung der vorgenannten Einrichtungen, Alarm- und Meldeplan
Erste Hilfe Material
Die Verpflichtung Erste Hilfe Material bereitzustellen beginnt mit dem ersten Beschäftigten. Der Unternehmer muss anhand einer Gefährdungsbeurteilung das geeignete Material aussuchen. Dabei sind betriebsspezifische Gefährdungen
besonders zu beachten.
Aufgrund der Empfehlungen der BGR A1 haben sich der „kleine“ Verbandkasten nach DIN 13157 und der „große“ Verbandkasten nach DIN 13169 als Standardausstattung durchgesetzt. Eine ausreichende Anzahl an DIN Verbandkästen gibt dem Unternehmer rechtliche Sicherheit.
Betriebsart
Zahl der Versicherten
Verbandkasten DIN 13157
Verbandkasten DIN 13169
Verwaltungs- und Handels-betriebe
1-50
1
-
51-300
-
1
> 300 (für je 300 weitere zusätzlich ein großer Koffer)
-
2
Verwaltungs- und Handels-betriebe
1-20
1
-
21-100
-
1
> 100 (für je 100 weitere zusätzlich ein großer Koffer)
-
2
Baustellen und baustellen-ähnliche Einrichtungen
1-10
1
-
11-50
-
1
> 50 (für je 50 weitere zusätzlich ein großer Koffer)
-
2
Die Verbandkästen unterscheiden sich nicht in der Art des Verbandmaterials, sondern nur in der Menge. Zwei Kleine ersetzen einen Großen. Sie sind nach aktuellen Erkenntnissen in der Notfallmedizin für den betrieblichen Bereich konzipiert. Sie können nicht durch Kraftwagen-Verbandkästen nach DIN 13164 ersetzt werden.
Rettungsgeräte
Welche Rettungsgeräte vorhanden sein müssen, ergibt sich aus den vorhandenen Gefährdungen für die Mitarbeiter. Zu den Rettungsgeräten gehören u.a. Körper- und Augenduschen, Löschdecken, Rettungs- und Auffanggurte oder Atemschutzgeräte für die Selbstrettung. Aber auch Werkzeuge wie Brechstangen,
Spreizer oder Schneidgeräte die durch ihre Verwendung im Notfall zu Rettungsgeräten werden.
Das DIN Gremium hat die DIN Normen 13157 und 13169 überarbeitet und einige Änderungen verabschiedet. Die neuen Zusammensetzungen entnehmen Sie bitte unten stehender Tabelle.
Die Normänderungen in der Übersicht
DIN 13157 1998
DIN 13157 2009
DIN 13169 1998
DIN 13169 2009
Heftpflaster 5 m x 2,5 cm
1
1
2
2
Wundschnellverband 10 cm x 6 cm
8
8
16
16
Fingerkuppenverband
5
4
10
8
Fingerverband 12 cm x 2 cm
5
4
10
8
Pflasterstrip 19 x 72 mm
10
4
20
8
Pflasterstrip 25 x 72 mm
0
8
0
16
Verbandpäckchen DIN 13151-K
0
1
0
2
Verbandpäckchen DIN 13151-M
3
3
6
6
Verbandpäckchen DIN 13151-G
2
1
4
2
Verbandtuch DIN 13152-BR
1
0
2
0
Verbandtuch DIN 13152-A
1
1
2
2
Wundkompressen 10 x 10 cm
6
6
12
12
Augenkompresse 5 x 7 cm
2
2
4
4
Rettungsdecke 160 x 210 cm
1
1
2
2
Fixierbinde 4 m x 6cm
3
2
6
4
Fixierbinde 4 m x 8cm
3
2
6
4
Netzverband
1
0
2
0
Dreiecktuch
1
2
2
4
Schere
1
1
1
1
Vliesstoff-Tücher
10
5
20
10
PE-Druckverschlussbeutel 30cm x 40cm
2
2
4
4
Vinylhandschuhe
4
4
8
8
Sofort-Kältekompresse
0
1
0
2
Anleitung Erste Hilfe
1
1
1
1
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