Filtrierende Halbmasken sind gemäß EG-Richtlinie PSA der Kategorie III.
Halbmasken mit Partikelfilter können gegen (Fein-)Staub, Rauch, Fasern, und Aerosole eingesetzt werden; es gilt:
FFP 1 bis zum 4 AGW Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe, sowie luftgetragene, biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme.
FFP 2 bis zum 10 AGW Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme.
FFP 3 bis zum 30 AGW Für höchste Ansprüche zum Beispiel Viren, Enzymen oder Edelstahlfeinstaub
AGW = Arbeitsplatz Grenzwert
Zusätzliche Unterscheidungen können sein: • D = Dolomitstaubtest, geringer Atemwiderstand des Filtermaterials trotz Verschmutzungen, darf länger als eine Schicht benutzt werden
• 120 mg Belastungstest, geringer Atemwiderstand des Filtermaterials trotz Verschmutzungen
• OV/VC = Aktivkohlefilter, gegen unangenehme organische Gerüche oder Schweißrauch
Übersicht über Tätigkeiten, Branchen und benötigte Filterstufen
Branche
Tätigkeit/Gefahrstoff
Filterstufe
Schweißen/Löten
Aluminiumoxidrauch
FFP 2
Edelstahlrauch, Edelstahlfeinstaub
FFP 3
Kupferrauch
FFP 2
Molybdän und Verbindungen
FFP 2
Zinkoxidrauch
FFP 2
Silberlot
FFP 2
Bleirauch
FFP 2/3
Abbrucharbeiten
Faserstäube, anorganisch
FFP 2
Künstliche Mineralfasern
FFP 2
Pilzsporen
FFP 2
Baugewerbe
Beton, Betonspritzen
FFP 2
Quarhaltiger Feinstaub
FFP 2
Kalk, Kalk gebrannt
FFP 2
Zement
FFP 2
Marmor
FFP 1
Reinigungsarbeiten
Asche
FFP 2
Baumwollstaub
FFP 2
Gips, Calciumsulfat
FFP 2
Glasfasern
FFP 2
Tabakrauch
FFP 2
Ruß
FFP 2
Säuren und Laugen
FFP 2
Medizin/ Landwirtschaft
Viren
FFP 3
Enzyme
FFP 3
Bakterien
FFP 2
Werkstätten/ Handwerk
Dieselmotor-Emissionen
FFP 2/3
Kühlschmierstoffe
FFP 2
Holzstaub
FFP 2
Mehlstaub
FFP 1/2
Korund
FFP 1
Rost
FFP 1
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