GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) / ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)
Bei Gefahrguttransporten ist gemäß GGVSE / ADR 5.4.3 vom Beförderer dem Fahrer schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt) mitzugeben aus denen, unter anderem, die vom Fahrer oder ggf. Begleitpersonen zu verwendende Schutzmaßnahmen hervorgehen.
Mitzuführende persönliche Schutzausrüstung muss der Art und Gefahr, die aus dem Gefahrgut hervorgeht, entsprechen. Ebenfalls mitzuführen sind zwei selbststehende Warnzeichen und eine geeignete Warnweste oder Warnbekleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Feuerlöschausrüstung gemäß ADR 8.1.4
Alle Gefahrgut befördernde Fahrzeuge, inklusive freigestellte Beförderungseinheiten gemäß ADR 1.1.3.6, müssen mindestens mit einem tragbaren 2 Kg ABC Pulverlöscher ausgestattet sein. Ein oder mehrere tragbare Löschgeräte mit einem Mindestfassungsverrmögen (ABC-Pulver) wie in der folgende Tabelle, sind vorgeschrieben:
Zulassungsgewicht
Löschausstattung
bis 3,5 t
4 kg ABC Pulver (z.B. 2 x 2 kg)
3,5 t bis 7,5 t
8 kg ABC Pulver (z.B. 1 x 2 kg + 1 x 6 kg)
>7,5 t
12 kg ABC Pulver (z.B. 2 x 6 kg)
Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.
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