Grundsätzlich ist in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten ein Erste Hilfe Raum zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Beschäftigten kann auf bis zu 100 reduziert werden wenn ein ausreichendes Gefahren potential vorhanden ist. Auf Baustellen ist ab 50 gleichzeitig anwesenden Beschäftigen ein Erste Hilfe Raum oder ein gleichwertiger Raum bereit zu stellen.
Eine Ausstattungsvorschrift gibt es nicht, ein Verletzter sollte im Erste Hilfe Raum ungestört und optimal versorgt werden können.
Gemäß § 6 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 25 BGV A1 sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar, Erste Hilfe Material, Notfallausrüstungen, Pflegematerial sowie Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.
Dabei hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass geeignetes Erste Hilfe Material in ausreichenden Mengen jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich ist. Bereitgehaltenes Material ist rechtzeitig zu ergänzen und zu erneuern.
Untersuchungs- und Ruheraumliegen
Entsprechende Liegen sind nach Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes bereitzuhalten.
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